Satzungen

Haushaltssatzungen 2020/21

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung,
folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden 2020 2021

1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 1.067.420,00 € 1.095.042,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.150.691,00 € 1.116.858,00 €
der Jahresfehlbetrag auf -83.271,00 € -21.816,00 €

2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -24.580,00 € 51.660,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 14.000,00 € 122.000,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 214.642,00 € 133.805,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -200.642,00 € -11.805,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 225.222,00 € -39.855,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
2020 2021
zinslose Kredite auf 0,00 € 0,00 €
verzinste Kredite auf 74.000,00 € 11.805,00 €
zusammen auf 74.000,00 € 11.805,00 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren
zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen)
führen können, wird festgesetzt auf 2020 2021
2.805,00 € 0,00 €


Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich
Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 2.805,00 € 0,00 €

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A auf 390 v.H.
- Grundsteuer B auf 390 v.H.
- Gewerbesteuer auf 400 v.H.
Die Hundesteuer wird nach der Hundesteuersatzung erhoben.

§ 5 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2016 betrug 1.487.374,38 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2017 beträgt 1.525.317,18 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 beträgt 1.468.974,18 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 beträgt 1.449.964,18 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt 1.366.693,18 €
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft.

Malberg, den 24.06.2020
Albert Hüsch
Ortsbürgermeister





Hauptsatzung

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Malberg vom 09.09.2009


Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und
8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der
Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die
folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
§ 2 Unterrichtung der Einwohner
§ 3 Ausschüsse des Ortsgemeinderates
§ 4 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse
§ 5 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister
§ 6 Beigeordnete
§ 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates
§ 8 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen
§ 9 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
§ 10 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
§ 11 Wahrnehmung von gemeindlichen Aufgaben im Ehrenamt, Aufwandsentschädigung
§ 12 Elektronisches Ratsinformationssystem
§ 13 In-Kraft-Treten

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der
Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen
erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können
abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der
Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt
gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und
Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche
Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt
mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der
Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben
Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür
keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates
oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der
Bekanntmachungstafeln, die sich an dem Mehrzweckgebäude befindet, bekannt gemacht,
sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die
vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in
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unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der
Bekanntmachungstafel (Standort siehe Absatz 4). Die Bekanntmachung ist unverzüglich
nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern
nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere
Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Unterrichtung der Einwohner
Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15
Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Absatz 5 GemO) erfolgt in der
gleichen Zeitung wie die öffentlichen Bekanntmachungen gemäß § 1 Abs. 1.

§ 3

Ausschüsse des Ortsgemeinderates
(1) Der Ortsgemeinderat bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat 3 Mitglieder und für jedes Mitglied zwei
Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen
Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der
Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder
entzogen wird.
(2) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist,
hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des
Ortsgemeinderates vorzuberaten.
(3) Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so bestimmt
der Ortsgemeinderat einen federführenden Ausschuss. Die zuständigen Ausschüsse
können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister
Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
1. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu
einer Wertgrenze von 1.500,00 € im Einzelfall,
2. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Ortsgemeinderates,
3. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach
Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates,
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4. Ausstellen von Negativbescheinigungen für Kaufverträge über Grundstücke, bei denen
kein Vorkaufsrecht besteht,
5. Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen
des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen
Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden,
6. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 der
Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung -
GastVO -) (Sperrzeitverkürzung),
7. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur
Fristwahrung,
8. die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der
Jagdgenossenschaftsversammlung.
Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt (insbesondere
§ 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO).

§ 6

Beigeordnete
Die Ortsgemeinde hat bis zu zwei Beigeordnete.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen
Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des
Ortsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe
ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und
freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen
Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag
Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes dessen Höhe vom Ortsgemeinderat
festgesetzt wird.
Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können,
denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel
nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft
ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich entsprechend den
Bestimmungen des Satzes 2.
(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen
Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur
insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.
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§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form
eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1
KomAEVO.

§ 10

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters
eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für
die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel
des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung.
Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt
die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2
gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Die Entschädigung für Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister wird gewährt in Form
eines monatlichen Grundbetrages von 10,00 €. Der Jahresbetrag des monatlichen
Grundbetrages wird um 50 % gekürzt, wenn der Beigeordnete an mehr als der Hälfte der
Besprechungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder wenn im Kalenderjahr
weniger als sechs Besprechungen stattgefunden haben.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine
Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den
Sitzungen des Ortsgemeinderates und der Ausschüsse die für die Gemeinderatsmitglieder
festgesetzte Aufwandsentschädigung; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in
Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen
und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird,
erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine
Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1
Satz 2. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der
Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(5) § 7 Abs. 3, 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 11

Wahrnehmung von gemeindlichen Aufgaben im Ehrenamt, Aufwandsentschädigung
(1) Die von Bürgern der Ortsgemeinde Malberg für das Gemeinwohl zu leistende Arbeit kann in
einem Ehrenamt wahrgenommen werden. Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter nehmen ein Ehrenamt im Sinne des § 18 GemO wahr.
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(2) Zu den im Ehrenamt wahrgenommenen Aufgaben können alle Tätigkeiten gehören, die in
der Ortsgemeinde anfallen; diese sind die Straßenreinigung und Straßenunterhaltung, die
Pflege, Unterhaltung und Betreuung von Grünanlagen, gemeindlichen Grundstücken, des
Buswendeplatzes und aller öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde (Bürgerhaus,
Grillhütte, Kinderspielplatz, Ehrenmal), das Läuten der Dorfglocke sowie die Raumpflege im
Bürgerhaus.
(3) Die Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeiten wird nach einem Stundensatz in Höhe
des jeweiligen gesetzlichen Mindestlohnes (§ 1 Mindestlohngesetz - MiLoG) bemessen. Die
Aufwandsentschädigung wird grundsätzlich monatlich abgerechnet und nachträglich
ausgezahlt.
(4) Durch die Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamts
verbundenen notwendigen baren Auslagen und die sonstigen persönlichen Aufwendungen
abgegolten.

§ 12

Elektronisches Ratsinformationssystem
(1) Die Ortsgemeinde betreibt für die Mitglieder des Ortsgemeinderates und die den
Ausschüssen des Ortsgemeinderates angehörenden sonstigen wählbaren Bürgern
(Mandatsträger) nach Maßgabe der folgenden Regelungen ein internetbasiertes
Ratsinformationssystem, das der Information sowie zur Vorbereitung auf die Sitzungen
dient.
(2) Den am Ratsinformationssystem teilnehmenden Mandatsträgern wird die Möglichkeit
gegeben, alle sitzungsrelevanten Daten (Einladungen einschließlich Anlagen,
Niederschriften, Sitzungsgeldabrechnungen und sonstige Dokumente) digital abzurufen und
auszudrucken; sie erhalten im Gegenzug die o. g. Sitzungsunterlagen nicht mehr in
ausgedruckter Form zugeschickt.
(3) Ist ein Mandatsträger der Ortsgemeinde auch gleichzeitig Mandatsträger der
Verbandsgemeinde und nimmt am Ratsinformationssystem der Ortsgemeinde teil, so folgt
hieraus automatisch die Teilnahme am Ratsinformationssystem der Verbandsgemeinde.
(4) Für die Nutzung des Ratsinformationssystems erhalten ausschließlich die beteiligten
Mitglieder des Ortsgemeinderates eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von
2,00 Euro. Diese entfällt für den Zeitraum, in dem das Mitglied des Ortsgemeinderates ein
verbandsgemeindeeigenes Tablet für die Arbeit in den Gremien zur Verfügung gestellt
bekommen hat. Die den Ausschüssen angehörenden sonstigen wählbaren Bürger erhalten
keine Aufwandsentschädigung.
Durch die Aufwandsentschädigung werden der zusätzliche Arbeitsaufwand sowie die
anfallenden Kosten (Druckkosten, Kosten der Internet- und Hardwarenutzung für z.B.
private Tablets etc.) abgegolten.
(5) Die Aufwandsentschädigung wird im Rahmen der Auszahlung der Aufwandsentschädigung
für Mitglieder des Ortsgemeinderates gezahlt.
(6) Die Aufwandsentschädigung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem das Mandat endet, der
Mandatsträger den Verzicht der Teilnahme am Ratsinformationssystem schriftlich erklärt,
bei ruhender Zugehörigkeit zum Verbandsgemeinderat und für die Dauer eines
Ausschlusses.
Ein evtl. zu viel gezahlter Betrag ist nach schriftlicher Rückforderung durch die Verwaltung
innerhalb von vier Wochen zu erstatten.
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(7) Der Ortsgemeinderat ermächtigt den Ortsbürgermeister nähere, hier nicht geregelte
Einzelheiten zu Sonderfällen im Sinne dieser Vorschrift mit dem betroffenen Mandatsträger
zu regeln.

§ 13

In-Kraft-Treten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 22. November 1999 in der Fassung vom 20.
Dezember 2017 außer Kraft.

Malberg, 9. August 2019
gez.
Albert Hüsch
Ortsbürgermeister



Friedhofssatzung

Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Malberg vom 25.06.2007


Der Ortsgemeinderat von Malberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBl. S 419 ) sowie der §§ 2, Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) i.d. z. Zt. geltenden Fassung folgende Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Malberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof und zwar für das alte Friedhofsgrundstück (Flur 6, Flurstück 1Cool und das neu angelegte Friedhofsgrundstück (Flur 6, Flurstück 20/1).

§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Malberg.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Malberg waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3)
a) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung.
b) Die Zustimmung nach Buchstabe a) kann von einer gesonderten Vertragsvereinbarung abhängig gemacht werden.
c) Buchstabe b) gilt nicht für denjenigen Personenreis, der vor seinem Ableben Einwohner im Sinne des § 13 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) der Gemeinde Malberg war und aufgrund körperlicher Gebrechen oder wegen Alters in einem Krankenhaus, Seniorenheim oder einem sonstigen Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung verstirbt.

§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.


(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.


2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere -ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(Cool Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.


4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten (§ 13),
b) Gemischte Grabstätten (§ 13a)
c) Wahlgrabstätten (§ 14)
d) Urnengrabstätten (§ 15)
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die Belegung von Wahlgrabstätten wird nur noch bei bereits bestehenden Nutzungsrechten und für die zwei noch nicht belegten Wahlgrabstätten zugelassen.
Im Übrigen werden neue Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten nicht mehr verliehen.

§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
c) Einzelgrabfelder als Wiesengräber auf dem neu angelegten Friedhofsteil (Flurstück 20/1)
(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13 a – nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 13 a Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchstabe b und c kann durch Beschluss des Gemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
Die Verleihung ist nur im Bestattungsfall möglich, wenn der Nutzungsberechtigte das 75. Lebensjahr vollendet hat. Im Übrigen kann der Friedhofsträger auf Antrag in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(Cool Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgaben von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
(11) Der Friedhofsträger kann bei bestehenden Wahlgrabstätten in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 1-5-zulassen.





§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten,
b) in Urnenwahlgrabstätten (§13a)
c) in Reihengrabstätten als Wiesengräber auf dem neu angelegten Friedhofsteil (Flurstück 20/1).
d) in Urnenreihengrabstätten als Wiesengräber auf dem neu angelegten Friedhofsteil (Flurstück 20/1).
e) in Reihengrabstätten bis zu 1 Asche
f) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird.
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.


5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 17 und 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Wiesengrabstätten) (§§ 19 und 25) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festzulegen.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden.
(3) Im Übrigen gilt § 19 entsprechend.
(4) § 17 gilt nicht für Wiesengräber.


6. Grabmale

§ 18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung –außer den in § 19 aufgeführten Bestimmungen- keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten uneingeschränkt.


§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften (Wiesengräber)
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein
2. Alle Bearbeitungsarten sind zulässig
3. Die Grabmale dürfen einen Sockel haben
4. nicht zugelassen sind alle nachfolgenden Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
1. Stehende Grabmale:
Höhe 0,40 m bis 0,70 m, Breite bis 0,45 m,
Stärke: 0,10 – 0,14 m.

2. Liegende Grabmale:
Breite bis 0, 40 m, Höchstlänge 0,50 m,
Mindeststärke: 0,12 m

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
1. Stehende Grabmale:
Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m
Stärke: 0,10 - 0,16 m

2. Liegende Grabmale:
Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m,
Mindeststärke: 0,12 m

c) Reihengrabstätten als Wiesengräber:
Liegende, ebenerdige Grabmale (Grabplatten)
Breite 0,40 m, Länge 0,60 m
Stärke min. 0,08 m

d) Wahlgrabstätten:
1. Stehende Grabmale:
bei zweistelligen Wahlgräbern:
Höhe 0,65 bis 0,80 m, Breite bis 1,20 m
Stärke: 0,14 - 0,18 m

2. Liegende Grabmale:
bei zweistelligen Wahlgräbern:
Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m,
Höhe 0,14 bis 0,30 m
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Urnenreihengrabstätten:
1. Stehende Grabmale:
Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m

2. Liegende Grabmale
Größe 0,40 x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m


b) Urnenreihengrabstätten als Wiesengräber:
Liegende, ebenerdige Grabmale (Grabplatten)
Breite 0,40 m, Länge 0,40 m
Stärke min. 0,08 m

c) Urnenwahlgrabstätten:
1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss
0,40 x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m

2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss
bis 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 x 0,70 m,
Höhe der hinteren Kante 0,16 m.
(4) Bei den Wiesengräbern darf die Grabplatte nur mit einer Gravur versehen werden.
(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.

§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen.
Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal / und die sonstigen baulichen Anlagen / nicht binnen drei Monaten abholen, geht es /gehen sie / entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.


7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 25 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(2) Bei Wiesengräbern ist als Grabschmuck ausschließlich das Aufstellen einer Blumenvase zulässig. Sonstige Bepflanzungen oder Gestaltungen werden nicht zugelassen.

§ 26 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt –mit Ausnahme des § 19- keinen besonderen Anforderungen. Nicht zugelassen sind jedoch Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 27 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle

§ 28 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.


9. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.


§ 30 Haftung
Die Ortsgemeinde Malberg haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
3. gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt,
4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 2 und 3),
7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25
Abs. 6),
11. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
12. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2
betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.




§ 32 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Malberg verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Malberg vom 16.02.1994 und die I. Änderungssatzung vom 03.12.2001 außer Kraft.


Malberg, den 25.06.2007
Ortsgemeinde Malberg

gez. Hüsch
Ortsbürgermeister

Hinweise zu dieser Bekanntmachung
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Malberg, den 25.06.2007
Ortsgemeinde Malberg

gez. Hüsch
Ortsbürgermeister

Friedhofsgebührensatzung

Satzung der Ortsgemeinde Malberg über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.02.2015

Der Ortsgemeinderat Malberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom
31.01.1994 - GemO - (GVBl. S. 153) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für
Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 - KAG - (GVBl. S. 175), in der zur Zeit geltenden Fassung
folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden
Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der
Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung,
bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 25.06.2007 außer
Kraft.

Malberg, den 23.02.2015
Ortsgemeinde Malberg
gez. Albert Hüsch
Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Malberg vom 23.02.2015

A) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte (Einzelgrab) an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Malberg
für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 55,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 500,00 €

2. a) Überlassung einer Reihengrabstätte als Wiesengrab (Einzelgrab) an Berechtigte nach Ziffer 1 500,00 €
b) Gebühr für die laufende Pflege und die Unterhaltung 700,00 €

3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte
nach Ziffer 1 bei Beisetzung in einem separaten Grab
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 55,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 300,00 €

4. a) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Wiesengrab
an Berechtigte nach Ziffer 1 300,00 €
b) Gebühr für die laufende Pflege und Unterhaltung 400,00 €

B) Gemischte Grabstätten (§ 13 a)

Verleihung eines Nutzungsrechtes an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 500,00 €

C) Verleihung und Verlängerung von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten

1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine
Doppelgrabstätte (Wahlgrabstätte) keine Neuvergabe

2. Beisetzung einer Aschenurne in einer
Reihengrabstätte als Urnenwahlgrabstätte
gem. § 13 a der Friedhofssatzung
Für jedes Jahr der Verlängerung 25,00 €
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich
die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres

3. Verlängerung von Nutzungsrechten bei Wahlgrabstätten (Doppelgrabstätten als Altbestand)
Für jedes Jahr der Verlängerung 60,00 €
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres

4. Verlängerung von Nutzungsrechten beider Beisetzung einer Aschenurne in einem Wiesengrab
als Urnenwahlgrabstätte; für jedes Jahr der Verlängerung 25,00 €
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres

D) Benutzung der Friedhofshalle

1. Nutzung des Vorraumes nur für die Verabschiedung 0,00 €

2. Aufbewahrung des/der Verstorbenen in der Totenkammer bis zur Bestattung oder
Aufbewahrung des/der Verstorbenen in der Totenkammer und Nutzung des Vorraumes für die Verabschiedung 100,00 €

3. Nutzung der Totenkammer nur tageweise 30,00 €

E) Umbettungen und Wiederbestattungen von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

F) Ausheben und Schließen von Erd- und Urnengrabstätten

Für das Ausheben und Schließen von Erd- und Urnengrabstätten wird im Falle einer Neubestattung eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erhoben.

Malberg, den 23.02.2015
Ortsgemeinde Malberg
gez. Albert Hüsch
Ortsbürgermeister

Satzung über die Benutzung gemeindlicher Feld- und

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (Selbstverwaltungsgesetz für Rheinland-Pfalz, Teil A) in der Fassung vom 25. September 1964 (GVBl. S. 145, BS 2020-1) wird folgende Satzung erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Satzung gelten für sämtliche Feld- und Waldwege, die in der Verwaltung der Gemeinde stehen.

§ 2
Bestandteile der Wege

Zu den Wegen gehören

1. der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen,
2. der Luftraum über dem Wegekörper und
3. der Bewuchs.

§ 3
Bereitstellung

Die Gemeinde gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 4
Zweckbestimmung

(1) Die Wege dienen ausschließlich der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Im übrigen ist die Benutzung als Fußweg zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.

(2) Die Benutzung der Wege zu anderen Zwecken, insbesondere um zu Wochenendhäusern, Jagdhütten, zu gewerblich genutzten Kiesgruben, Sandgruben und Steinbrüchen und ähnlichen Vorhaben zu gelangen, ist mit Erlaubnis der Gemeindevertretung zulässig. Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

§ 5
Vorübergehende Benutzungsbeschränkung

Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen und bei Frostschäden und bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand des Weges, kann die Benutzung der betreffenden Wege vorübergehend ganz oder teilweise durch den Bürgermeister nach vorheriger Beratung in der Gemeindevertretung beschränkt werden. Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekannt zu geben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Anfangspunkten der Wege kenntlich zu machen.

§ 6
Unerlaubte Benutzung der Feld- und Waldwege

(1) Es ist unzulässig,

1. die Wege zu befahren, wenn dies insbesondere aufgrund jahrzeitlich bedingten Zustandes zu erheblichen Beschädigungen führt oder führen kann.
2. beim Einsatz von Geräten und Maschinen, insbesondere beim Wenden, Wege einschließlich ihrer Befestigungen, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen oder den Randstreifen abzugraben.
3. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, dass die Wege beschädigt werden.
4. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen, oder Dünger und Erde so zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet, oder mehr als zumutbar behindert werden.
5. auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper beschädigt werden kann,
6. die Entwässerung zu beeinträchtigen,
7. auf den Wegen Holz, Pflanzenreste und Abfälle zu verbrennen,
8. auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen.

(2) Weitere sich aus anderen Vorschriften ergebende Verbote und Einschränkungen bleiben unberührt.

§ 7
Pflichten der Benutzer

(1) Die Benutzer sollen Schäden an Wegen der Gemeindeverwaltung unverzüglich mitteilen.

(2) Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Wer einen Weg beschädigt, hat der Gemeinde die ihr für die Beseitigung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Die Gemeindeverwaltung kann dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Beseitigung des Schadens überlassen.

(3) Dünger, Erde und sonstige Materialien, die aufgrund der Geländebeschaffenheit vorübergehend auf dem Weg gelagert werden, sind unverzüglich zu entfernen. § 6 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.

§ 8
Pflichten der Angrenzer

Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt wird. Bodenmaterial, Pflanzen- oder Pflanzenteile und sonstige Abfälle, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind vom Eigentümer zu beseitigen.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt,
2. Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet,
3. den Verboten des § 6 zuwider handelt,
4. den Vorschriften des § 7 Abs. 2 und § 8 zuwider handelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- DM geahndet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) finden Anwendung.

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von zwei bis zwanzig Deutsche Mark erheben.

§ 10
Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

§ 11
Beiträge und Gebühren

Beiträge für den Ausbau und die Unterhaltung der Wege, sowie Gebühren für erlaubnispflichtige Benutzungen werden aufgrund einer besonderen Satzung erhoben.

§ 12
Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen

Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der kommunalen Aufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden.

§ 13
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Malberg, den 19. Januar 1970

gez. Hüsch
(Bürgermeister)

 

Straßenreinigungssatzung

Auf Grund des § 17 Landesstraßengesetz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. 1977 S. 273) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. 1994 S. 153) in der zurzeit geltenden Fassung wird folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1
Reinigungspflichtige
(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 LStrG der Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.

(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Haus- oder Grundstücksnummer zugeteilt wird.

(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topografischen Gründen nicht möglich und zumutbar ist.

(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung erreicht werden und so im Hinterland der Straße liegen, dass sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufweisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Abs. 1 Satz 1.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Ortsgemeinde kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche verlangen.

§ 2
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig einer Befestigung oder Abgrenzung. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden, und der zwischen den Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt.

(3) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), wird die reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Absatz 2 Satz 2.

(4) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der dieser Satzung unterliegenden Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie der Straße nicht feststellen oder festlegen (z.B. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in den Absätzen 2 und 3 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Absatz 2 Satz 1) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite (n) (Absatz 2 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes).

(5) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht der Gemeinde.

(6) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes und oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straßen, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.



§ 3
Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte

Auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung kann mit Zustimmung der Ortsgemeinde gegenüber der Ortsgemeinde die Reinigungspflicht auf einen Dritten übertragen werden, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Ortsgemeinde ist widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. Die Ortsgemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.



§ 4
Sachlicher Umfang der Straßenreinigung

Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere

das Säubern der Straßen (§ 5), mit Ausnahme der Fahrbahn der Kreisstraße(n) K 120 (-Hauptstraße-) und K 122 (-Bindweider Straße-) sowie der Landesstraße(n) L 281 (-Hachenburger Straße-); das Säubern der Straßenrinnen dieser Straße bleibt hiervon gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung unberührt.

die Schneeräumung auf den Straßen (§ 6), mit Ausnahme der Fahrbahn der Kreisstraße(n) K 120 (-Hauptstraße-) und K 122 (-Bindweider Straße-) sowie der Landesstraße(n) L 281 (-Hachenburger Straße-); die Freihaltung von Schnee und Schneematsch der Straßenrinnen dieser Straße bleibt hiervon gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung unberührt.
das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 7)
das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen.
§ 5
Säubern der Straßen
(1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.

(2) Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.

(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.

(4) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag
in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 20.00 Uhr,
in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17.00 Uhr
zu reinigen, so weit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unaufgefordert sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.

(5) Die Ortsgemeinde kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung auf andere Tage anordnen. Das wird durch die Ortsgemeinde ortsüblich bekannt gegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.

§ 6
Schneeräumung
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Hydranten sind von Eis und Schnee frei zu halten. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 m von Schnee frei zu halten. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung von gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

(2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

(3) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind Werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.



§ 7
Bestreuen der Straße
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. So weit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die belebten und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und –einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf Radwegen frei zu halten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Die für eine Glatteisbildung auf Grund der allgemeinen Erfahrung besonders gefährdeten Stellen werden in einer Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, bezeichnet.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt

in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder –abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.

(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 8
Abwässer
Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen, dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übel riechenden Flüssigkeiten verboten. In den Rinnen entstehendes Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen, wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.

§ 9
Konkurrenzen
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.

§ 10
Geldbuße und Zwangsmittel
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4, 5, 6, 7, 8 der Satzung oder einer auf Grund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) und des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetz. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 53 Abs. 2 Landesstraßengesetz genannten Höhe geahndet werden.

Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Wer den §§ 4, 5, 6, 7, 8 der Satzung zuwiderhandelt, kann durch ordnungsbehördliche Verfügung zur Befolgung dieser Gebote angehalten werden. Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Malberg für den Ortsteil Hommelsberg vom 12.09.1966 und für den Ortsteil Steineberg vom 30.01.1967 außer Kraft.

Ortsgemeinde Malberg

Malberg, den 17.03.2003

gez. Zeiler
Ortsbürgermeister



Anlage zu § 2 Abs. 1 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Malberg vom 17.03.2003

Gruppe A (= Gemeindestraßen): Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns der folgenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze:

Straßenbezeichnung:
Am Brunnen
Auf den Kaulen
Auf der Struth
Bergweg
Bornstraße
Feldstraße
Gartenstraße
Höhenstraße
Im Petersgarten
In den Weiden
In der Dorfwiese
In der Gasse
Im Übergarten
Jagdweg
Kirchstraße
Krämerweg
Limbacher Straße
Mittelstraße
Peter-Weller-Straße
Poststraße
Ringstraße
Rosenweg
Schulstraße
Südhang
Unter den Birken
Waldweg
Weiherstraße
Wiesenstraße

Gruppe B (= Kreisstraßen und Landesstraßen): Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Gehwege und des Straßenbegleitgrüns der folgenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze:

Straßenbezeichnung:
Bindweider Straße (K 122)
Hachenburger Straße (L 281)
Hauptstraße (K 120)

Hausnummernsatzung

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. 1973 S. 419) in Verbindung mit § 2 GemO und § 123 Abs. 1 Nr. 8 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Altenkirchen vom 23. Juni 1977 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1
Festlegung und Zuteilung

(1) Alle Wohn-, gewerblich genutzten oder nutzbaren und unbebauten Grundstücke erhalten eine Hausnummer. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist die jeweilige wirtschaftliche Einheit.

(2) Der Ortsbürgermeister legt nach einem Plan die Nummern für die einzelnen Grundstücke fest und gibt sie den Grundstückseigentümern schriftlich bekannt.

Die Nummer kann geändert, sowie das Grundstück einer anderen Straße zugeteilt werden.

(3) Eckgrundstücke erhalten eine Hausnummer in der Straße, in der der Hauptzugang des Gebäudes (Hauseingang) liegt.

(4) Hof- und Hintergebäude, die Wohnzwecken dienen, erhalten keine besondere Hausnummer, sondern werden unter der Nummer des Haupthauses unter Beifügung eines kleinen Buchstaben des lateinischen Alphabets bezeichnet.

§ 2
Beschaffung und Unterhaltung

Grundstückseigentümer, dingliche Berechtigte und Besitzer sind verpflichtet, das Schild mit der von der Ortsgemeinde festgesetzten Hausnummer zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten sowie in einem lesbaren Zustand zu erhalten. Beschädigte oder unleserlich gewordene Hausnummern sind zu erneuern.

§ 3
Anbringungsort

(1) Die Hausnummern sind gut sichtbar von der Straße aus gesehen neben dem Hauseingang, bei Häusern mit tiefen Vorgärten an der Einfriedung neben der Eingangspforte, bei Häusern mit Seiteneingang an der Hausecke neben dem Grundstückszugang anzubringen.

(2) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde.

§ 4
Geldbuße

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 2 und 3 der Satzung oder einer aufgrund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider handelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 DM geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 4Cool in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Malberg, den 27. Juni 1977

Ortsgemeinde Malberg

gez. Hüsch
(Ortsbürgermeister)