Mehrzweckgebäude
Belegungsplan
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Alle Termine die hier nicht aufgeführt sind sind noch frei.
Angaben ohne Gewähr.
Die Halle wurde in den Jahren 1994/95 gebaut.
Der Saal im modern eingerichteten Bürgerhaus hat ein Fassungsvermögen für bis zu 150 Personen.
Infos zur Vermietung erhalten Sie von Ortsbürgermeister Albert Hüsch.
Bitte nehmen Sie mindestens 4 Wochen vor Ihrem gewünschten Benutzungstermin mit dem Ortsbürgermeister Kontakt auf!
Feierlichkeiten und Veranstaltungen haben Vorrang gegenüber der regelmäßigen Benutzung durch Gruppen und Vereine.
Gebühren- und Benutzungsordnung für das Mehrzweckgebäude der Ortsgemeinde Malberg
§ 1 Benutzungsrecht
(1) Die Ortsgemeinde Malberg ist Eigentümerin des kommunalen Mehrzweckgebäudes.
(2) Aus Gründen des öffentlichen Wohles stellt die Ortsgemeinde das Gebäude mit seinen Einrichtungen der Bevölkerung für kulturelle, familiäre, kirchliche, kommunale und sonstige festliche Veranstaltungen zur Verfügung. Alle Raumüberlassungen bedürfen eines schriftlichen Mietvertrages. Eine Unter- oder Weitervermietung ist nicht gestattet.
Auf Grund des am 15.02.2008 in Kraft getretenen Nichtraucherschutzgesetzes gilt in allen Räumlichkeiten Rauchverbot. Ausnahmen werden nicht zugelassen. Der Hausmeister hat jederzeit Zutritt zu den vermieteten Räumen, auch während der Nutzung. Er ist von der Gemeindeverwaltung bevollmächtigt, das Hausrecht auszuüben und bei Nichtbefolgung der Benutzungsverordnung ein Hausverbot zu erteilen.
(3) Für auswärtige Personen, Vereine und Verbände wird das Nutzungsrecht nur insoweit eingeräumt, als es nicht durch den ortsansässigen Personenkreis geltend gemacht wird.
(4) Das Gebäude kann auch überörtlichen Interessen für diese Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Überregionale nicht kommerzielle Veranstaltungen können gebührenfrei zugelassen werden.
(5) Über die Genehmigung und Benutzung entscheidet der Ortsbürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter. Eine Vermietung an Personen unter 18. Jahren ist ausgeschlossen.
(6) Die Ortsgemeindeverwaltung kann Mieter ablehnen,
- bei deren Veranstaltung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, für Leib und Leben der Besucher und für das Mehrzweckgebäude selbst und dessen Einrichtung zu befürchten ist
- deren Ziele der demokratischen Grundordnung entgegenstehen
- deren Unzuverlässigkeit bekannt oder zu befürchten ist
(7) Die Genehmigung zur Benutzung sollte mindestens 4 Wochen vor der geplanten Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Die Zusage erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen. In Streitfällen entscheiden der Ortsbürgermeister und die Beigeordneten.
(8) Kostenpflichtige Feierlichkeiten und Veranstaltungen haben Vorrang gegenüber der regelmäßigen Benutzung durch Vereine oder Gruppen.
(9) Den örtlichen Vereinen und Gruppen kann das Mehrzweckgebäude für ihre Übungsstunden kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Wochenenden sind von der regelmäßigen Nutzung ausgeschlossen.
(10) Weiterhin kann jedem Malberger Verein das Gebäude für eine öffentliche Veranstaltung pro Jahr zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung gestellt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Ortsgemeinderat.
(11) Antragsteller ist gleichzeitig „Aufsichtsführende Person“. Zu den grundsätzlichen Aufgaben der „Aufsichtsführenden Person“ gehören:
- Einhaltung der Höchstbesucherzahlen gemäß der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -)
- Sicherstellung von Rettungswegen
- Freihalten von Notausgängen
- Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften
- Kontrolle der Dekoration
- Beachtung der Verkehrssicherungspflichten innerhalb und außerhalb des Gebäudes
§ 2 Pflichten des Benutzers
(1) Sämtliche Räumlichkeiten und Einrichtungen sind schonend und pfleglich zu behandeln.
(2) Beschädigungen jeglicher Art sind in voller Höhe der entstandenen Kosten vom Mieter zu tragen. Dies gilt auch für abhandengekommene Einrichtungsgegenstände.
(3) Die Kücheneinrichtung, das Küchengeschirr, das Porzellan und die Gläser werden durch den Ortsbürgermeister (oder Vertreter) dem Mieter übergeben. Nach der Nutzung werden Zustand und Vollzähligkeit geprüft. Fehlende oder beschädigte Teile werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Das Inventar des Mehrzweckgebäudes wird nicht verliehen und ausschließlich im Mehrzweckgebäude verwendet. Es dürfen keine Teile(wie z.B. Kuchenteller) außer Haus geführt werden.
(4) Die Schlüsselübergabe erfolgt am Tag vor der Benutzung ab 18.00 Uhr durch den Ortsbürgermeister oder seinen Vertreter, ebenso die Einweisung der Geräte und aller Einrichtungsgegenstände. Rückgabe des Schlüssels bis spätestens 18.00 Uhr des nach der Feier folgenden Tages. Es erfolgt eine Abnahme der benutzen Räume durch den Ortsbürgermeister oder durch eine von ihm beauftragte Person zusammen mit dem Mieter.
(5) Dem Ortsbürgermeister obliegt die Kontrolle über die Einhaltung der Hausordnung. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Er übt das absolute Hausrecht aus.
(8) Erforderliche Genehmigungen (z.B. GEMA) sind vom Veranstalter auf seine Kosten einzuholen.
(9) Die Bestuhlung und Dekoration der gemieteten Räume muss am Veranstaltungstag erfolgen. Insoweit ist diese Zeit mit der Miete abgegolten.
(10) Dekorationen etc. dürfen nur mit Genehmigung der Vermieterin eingebracht werden. Sie müssen den gesetzlichen, insbesondere den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen.
(11) Alle in die gemieteten Räume eingebrachten Gegenstände sind sofort nach der Veranstaltung wieder zu entfernen. Abfälle sind vom Mieter auf seine Kosten sofort ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Räumlichkeiten sind besenrein zu übergeben und die Tische abzuwischen.
(12) Gänge, Notausgänge, Notbeleuchtung und die Feuerlöscheinrichtungen dürfen nicht verstellt oder verhängt werden. Das Einschlagen von Nägeln, Haken usw. in Fußboden, Wänden, Decken oder Einrichtungsgegenstände ist nicht gestattet.
(13) Die Lautstärke ist so einzustellen, dass von der Veranstaltung keine Störung für die Nachbarschaft ausgehen kann. Außerhalb des Gebäudes ist Ruhe zu bewahren. Sollte es wegen Ruhestörung zu einer Anzeige kommen, so ist alleine der Veranstalter verantwortlich.
(14) Pyrotechnik ist nicht zulässig.
§ 3 Haftung
(1) Der Mieter/Nutzer stellt den Betreiber und den Eigentümer des Gebäudes von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten und Beauftragten für jegliche Personen- und Sachschäden frei, die in Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
(2) Der Mieter verzichtet seinerseits auf eigenen Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde Malberg.
(3) Die Benutzung des Mehrzweckgebäudes erfolgt auf eigenen Gefahr. Für eingebrachte Wertgegenstände, Bekleidungsstücke und sonstige Sachen wird keine Haftung übernommen.
(4) Der Veranstalter haftet für alle direkten und indirekten Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung im Gebäude, auf dem Gelände und an den angrenzenden Grundstücken entstehen. Vereine und Gruppen haften als Gesamtschuldner. Die Ortsgemeinde bestimmt, wie und durch wen verursachte Schäden behoben werden.
(5) Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Mietschäden ist zu erbringen.
(6) Die Räum- und Streupflicht der Zuwegung, Eingangsbereiche einschl. der Parkflächen geht für den gesamten Nutzungszeitraum einschl. Auf- und Abbauzeiten auf den Mieter über.
§ 4 Gaststättenrechtliche Erlaubnis
(1) Die Räume des Mehrzweckgebäudes sind nicht konzessioniert. Bei der Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt, also bei öffentlichen Veranstaltungen, hat der Veranstalter die erforderliche Gestattung nach dem Gaststättengesetz bei der Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain einzuholen.
§ 5 Gebührenordnung
- Saal..................................................................................................... .............. 130,00 €
- Saal mit Sitzungsraum...................................................................................... 130,00 €
- Sitzungsraum...................................................................................................... 65,00 €
- Beerdigungskaffee........................................................................................ ..... 65,00 €
- Benutzung Musikanlage..................................................................................... 15,00 €
- Benutzung Zapfanlage(Reinigungskosten)........................................................ 15,00 €
- Für jeden weiteren Tag werden 75 % der o.a. Gebührensätze (2. bis 5) erhoben.
- Der Stromverbrauch wird mit 0,70 €/kWh abgerechnet
- Bei größeren Feiern sind ggf. auch Wasser und Kanalgebühren zu entrichten.
- Bei Abschluss der Nutzungsvereinbarung der o.g. Räumlichkeiten ist eine Kaution in Höhe von 150,00 € zu zahlen. Diese wird nach Abnahme der Räume durch den Ortsbürgermeister erstattet. Die Kaution für gewerbliche Veranstaltungen wird vom Ortsbürgermeister festgelegt.
- Auswärtige Personen zahlen den 1,5 fachen Gebührensatz.
- Für gewerbliche Veranstaltungen(z.B. Modenschauen, Messen) werden die vorstehenden Gebührensätze nicht angewendet, es erfolgt eine besondere Vereinbarung.
- In Sonderfällen entscheidet der Ortsgemeinderat.
- Die fälligen Gebühren sind nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen bei der Verbandsgemeindekasse Betzdorf-Gebhardshain auf das in der Gebührenabrechnung angegebene Konto zu überweisen.
- Die Nassreinigung wird durch Personal der Ortsgemeinde gegen Kostenerstattung durchgeführt.
§ 6 Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Rückständige Gebühren und Forderungen unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Haus- und Gebührenordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Malberg, den 25.11.2016
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(Hüsch)
- Ortsbürgermeister –
Saalmiete für Einwohner von Malberg: | ||||||||||||
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Saalmiete für Auswärtige: | ||||||||||||
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